Öffentliche Beurkundungen

Bestimm­te Rechts­ge­schäf­te sind nur gül­tig, wenn sie öffent­lich beur­kun­det wer­den. In die­sen Fäl­len über­nimmt der Notar eine zen­tra­le Rol­le: Er prüft die erfor­der­li­chen Unter­la­gen, hält die Erklä­run­gen der Betei­lig­ten recht­lich kor­rekt fest und erstellt die öffent­li­che Urkunde.

Unser Nota­ri­at beglei­tet Sie bei unter­schied­li­chen pri­va­ten und geschäft­li­chen Rechts­ge­schäf­ten – von der Grün­dung eines Unter­neh­mens über ehe- und erb­recht­li­che Rege­lun­gen bis hin zu Vor­sor­ge­auf­trä­gen und beson­de­ren Willenserklärungen.

Die Beur­kun­dun­gen unse­res Nota­ri­ats sind unab­hän­gig von Ihrem Wohn- oder Unter­neh­mens­sitz in der gesam­ten Schweiz sowie im Aus­land gültig.

Welche Beurkundungen benötigen Sie?

Bei der Grün­dung einer AG oder GmbH sowie bei der Errich­tung einer Stif­tung ist eine öffent­li­che Beur­kun­dung erfor­der­lich. Wir über­neh­men dabei auf Wunsch die gesam­te Vor­be­rei­tung und erstel­len die not­wen­di­gen Doku­men­te, dar­un­ter Grün­dungs­ur­kun­de, Sta­tu­ten, Sach­ein­la­ge­ver­trä­ge, Grün­dungs­be­richt und Han­dels­re­gis­ter­an­mel­dung. Anschlies­send füh­ren wir die Beur­kun­dung in unse­rem Nota­ri­at durch.

Auch bei spä­te­ren gesell­schafts­recht­li­chen Ver­än­de­run­gen ste­hen wir Ihnen zur Sei­te. Dazu gehö­ren ins­be­son­de­re:
– Ände­rung der Sta­tu­ten
– Ver­le­gung des Unter­neh­mens­sit­zes oder Ände­rung der Fir­ma
– Kapi­tal­erhö­hun­gen und Kapi­tal­her­ab­set­zun­gen
– Fusio­nen, Spal­tun­gen und Umwand­lung
– Ver­mö­gens­über­tra­gun­gen
– Auf­lö­sung und Liqui­da­ti­on von Gesell­schaf­ten

Als öffent­li­che Nota­re des Kan­tons St. Gal­len beglei­ten wir Sie bei die­sen gesell­schafts­recht­li­chen Vor­gän­gen von der Vor­be­rei­tung bis zur Beur­kun­dung.

Kon­takt
Eine vor­aus­schau­en­de Rege­lung der ver­mö­gens­recht­li­chen Ver­hält­nis­se schafft Klar­heit für Ehe­part­ner und Fami­li­en. Mit einem Ehe­ver­trag kön­nen Ehe­gat­ten bei­spiels­wei­se ihren Güter­stand fest­le­gen und damit bestim­men, wel­che finan­zi­el­len Fol­gen eine Schei­dung oder der Tod eines Ehe­part­ners hat.

Ein Erb­ver­trag ermög­licht ver­bind­li­che Ver­ein­ba­run­gen für den Todes­fall. Durch die Kom­bi­na­ti­on von Ehe- und Erb­ver­trag lässt sich die ver­mö­gens­recht­li­che Situa­ti­on des über­le­ben­den Ehe­gat­ten umfas­send regeln. Je nach fami­liä­rer und finan­zi­el­ler Situa­ti­on kann dadurch bei­spiels­wei­se sicher­ge­stellt wer­den, dass der über­le­ben­de Ehe­gat­te im eige­nen Zuhau­se blei­ben kann.

Wir beur­kun­den unter ande­rem:

– Ehe­ver­trä­ge und Ver­mö­gens­ver­trä­ge nach Part­ner­schafts­ge­setz
– Ver­ein­ba­run­gen zur Güter­tren­nung oder Güter­ge­mein­schaft
– Letzt­wil­li­ge Ver­fü­gun­gen
– Erb­ver­trä­ge und Erb­ver­zichts­ver­trä­ge
– Erb­ein­set­zun­gen und Erbau­skäu­fe
– Erb­ver­zichts­ver­trä­ge
– Ver­mächt­nis­se
– Tei­lungs­vor­schrif­ten

Kon­takt
Ein Unfall, eine schwe­re Erkran­kung oder alters­be­ding­te Ein­schrän­kun­gen kön­nen dazu füh­ren, dass eine Per­son ihre per­sön­li­chen und finan­zi­el­len Ange­le­gen­hei­ten nicht mehr selbst regeln kann.

Mit einem Vor­sor­ge­auf­trag lässt sich früh­zei­tig fest­le­gen, wel­che Ver­trau­ens­per­son in einem sol­chen Fall die not­wen­di­gen Ange­le­gen­hei­ten über­neh­men soll. Damit kön­nen Sie Ihre per­sön­li­chen Wün­sche fest­hal­ten und einer nahe­ste­hen­den Per­son die erfor­der­li­chen Hand­lungs­mög­lich­kei­ten ein­räu­men.

Ein kor­rekt errich­te­ter Vor­sor­ge­auf­trag kann zudem dazu bei­tra­gen, dass bei Ein­tritt der Urteils­un­fä­hig­keit weni­ger zusätz­li­che behörd­li­che Mass­nah­men durch die KESB erfor­der­lich wer­den.

Kon­takt
Neben den genann­ten Rechts­ge­schäf­ten über­neh­men wir auch die öffent­li­che Beur­kun­dung wei­te­rer Erklä­run­gen und Ver­ein­ba­run­gen. Dazu gehö­ren bei­spiels­wei­se Bürg­schaf­ten, voll­streck­ba­re öffent­li­che Urkun­den, Wil­lens­er­klä­run­gen, eides­statt­li­che Erklä­run­gen und Affi­da­vits.

Auch bei bestimm­ten Rechts­ge­schäf­ten nach aus­län­di­schem Recht kön­nen wir Sie unter­stüt­zen, bei­spiels­wei­se bei Ver­trä­gen nach deut­schem Recht wie der Über­tra­gung von GmbH-Antei­len oder bei erb­ver­trag­li­chen Rege­lun­gen.

Wenn Sie unsi­cher sind, ob für Ihr geplan­tes Rechts­ge­schäft eine öffent­li­che Beur­kun­dung erfor­der­lich ist, klä­ren wir die Vor­aus­set­zun­gen ger­ne mit Ihnen.

Kon­takt